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   LAG Hamm, 15.05.1998 - 10 Sa 1465/97   

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LAG Hamm, 15.05.1998 - 10 Sa 1465/97 (https://dejure.org/1998,8669)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.05.1998 - 10 Sa 1465/97 (https://dejure.org/1998,8669)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 10 Sa 1465/97 (https://dejure.org/1998,8669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlungsansprüche nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses ; Rechtsunwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung; Grundsätze über die Rückzahlung von Ausbildungskosten ; Gerichtliche Inhaltskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Bonnfinanz 3 -, - Bonner Akademie -, Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel betreffend Ausbildungskosten, Seminarkosten, Inhaltskontrolle einer formularvertraglichen Klausel über die Rückzahlung von Kosten für die Ausbildung des HV, HVV, Nachbearbeitungspflicht, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1999, 405
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Hamm, 03.11.2009 - 14 Sa 1690/08

    Rückforderung von Provisionszahlungen an Versicherungsvertreter und

    Eine sog. Bagatellgrenze von 50, 00 Euro, bis zu der eine schriftliche Nachbearbeitung ausreichen soll (grundlegend BGH, 19. November 1982, I ZR 125/80, DB 1983, 2135; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, 21 Sa 23/00, juris; LAG Hamm, 15. Mai 1998, 10 Sa 1465/97, NZA-RR 1999, 405), kann allenfalls die persönliche Nachbearbeitung ausschließen.

    Tritt die Stornogefahr noch während des bestehenden (Arbeits)Vertrags ein, soll der Versicherer während des Vertragsverhältnisses gehalten sein, seinem Vertreter rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen zuzuleiten, damit dieser aufgrund seiner Kontakte zu dem Versicherungsnehmer alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Vertrags, ggfs. in veränderter Form einsetzen kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, 21 Sa 23/00, juris; LAG Hamm, 15. Mai 1998, 10 Sa 1465/97, NZA-RR 1999, 405; 17. September 1980, 15 Sa 771/80, VersR 1981, 1054; LAG München, 27. September 1990, 6 Sa 562/88, VersR 1992, 183).

    Insbesondere handelte es sich nicht nur um eine bloße Provisionsabrechnung, welche allein als Stornogefahrmitteilung nicht ausreicht (vgl. LAG Hamm, 15. Mai 1998, a.a.O.).

    Eine Pflicht oder Obliegenheit zur Übersendung von Stornogefahrmitteilungen besteht nach Ausscheiden aus dem Vertreterverhältnis nicht (vgl. BGH, 25. Mai 2005, a.a.O.), und zwar auch nicht bei einem angestellten Versicherungsvertreter nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, a.a.O.; LAG Hamm, 15. Mai 1998, a.a.O.; LAG Frankfurt, 20. Januar 1981, 7 Sa 1336/79, NJW 1982, 254).

    (3) Dies gilt auch für zwei weitere Rückforderungsfälle (Vertrag Nr. 1-33.382.927-1 - Versicherungsnehmerin J3 C2 und Vertrag Nr. 1-33.394.857-9 - Versicherungsnehmerin J4 M1), in denen die Provisionsrückforderungen unterhalb einer zum Teil diskutierten 50, 00EuroBagatellgrenze, bei der eine persönliche Nacharbeit auch in telefonischer Form nicht notwendig, sondern eine schriftliche ausreichend sein soll (vgl. grundlegend BGH. 19. November 1982, a.a.O.; LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, a.a.O.; LAG Hamm, 15. Mai 1998, a.a.O.) liegen.

    Nur dann kann eine über die schriftliche Nachbearbeitung hinausgehende Tätigkeit des Versicherungsunternehmens ausscheiden (vgl. BAG, 25. Oktober 1967, a.a.O.; LAG Hamm, 15. Mai 1998, a.a.O.).

  • LAG Brandenburg, 13.04.2000 - 3 Sa 826/99

    Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

    Im Anschluss an diese Rechtsprechung hält die zivilrechtliche Literatur (vgl. insbesondere Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Anhang §§ 9 -- 11 Rdn. 417; Küstner/Manteufel: Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 2. Auflage, 1992, Rdn. 328; Palandt/Heinrichs, §§ 9 AGBG Rdn. 93) und Rechtsprechung (vgl. insbesondere OLG Hamm vom 8.6. 1989 -- 18 U 186/88 --, NJW-RR 1990, 567 (570); LG Mönchengladbach vom 20.2.1991 -- 3 O 554/90 --, NJW-RR 1991, 1207 (1208)) sowie das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 15.5. 1998 -- 10 Sa 1465/97 --) solche formularmäßigen Festlegungen von Gebühren (wie einer Vertragsanschluss-, Vertretungs- oder Agenturübernahmegebühr) oder ähnliche Leistungen des Handelsvertreters an den Verwender solcher einheitsvertraglichen Regelungen dann für unwirksam, wenn er keine für den Versicherungsvertretervertrag typischerweise und ins Gewicht fallende Gegenleistung des Verwenders der vorformulierten Vertragsbedingungen gegenübersteht.
  • LAG Brandenburg, 13.04.2000 - 3 Sa 827/99

    Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

    Im Anschluss an diese Rechtsprechung hält die zivilrechtliche Literatur (vgl. insbesondere Schmidt in: Ulmer/Brandner /Hensen, a. a. O., Anhang §§ 9 -- 11 Rdn. 417; Küstner/Manteufel: Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 2. Auflage, 1992, Rdn. 328; Palandt/Heinrichs, §§ 9 AGBG Rdn. 93) und Rechtsprechung (vgl. insbesondere OLG Hamm vom 8.6. 1989 -- 18 U 186/88 --, NJW-RR 1990, 567 (570); LG Mönchengladbach vom 20.2.1991 -- 3 O 554/90 --, NJW-RR 1991, 1207 (1208)) sowie das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 15.5. 1998 -- 10 Sa 1465/97 --) solche formularmäßigen Festlegungen von Gebühren (wie einer Vertragsanschluss-, Vertretungs- oder Agenturübernahmegebühr) oder ähnliche Leistungen des Handelsvertreters an den Verwender solcher einheitsvertraglichen Regelungen dann für unwirksam, wenn er keine für den Versicherungsvertretervertrag typischerweise und ins Gewicht fallende Gegenleistung des Verwenders der vorformulierten Vertragsbedingungen gegenübersteht.
  • LAG Niedersachsen, 15.06.2001 - 16 Sa 2085/00

    Rückzahlungspflicht bei Ausbildungskosten

    Das ist dann der Fall, wenn die Fortbildung gerade im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil es zur Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz einer besonderen Einarbeitung bedarf und der Arbeitnehmer mit den spezifischen Anforderungen an den neuen Arbeitsplatz vertraut gemacht werden muss, ansonsten die Tätigkeit nicht verrichtet werden könnte (vgl. Urteil des BAG vom 29.06.1962, Az. 1 AZR 350/61, in AP Nr. 26 zu Art. 12 GG; Urteil des LAG Hamm vom 15.05.1998, Az. 10 Sa 1465/97, in NZA-RR 99, 405 bis 408).
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